Satzung

 

des Vereins Kleingärtner e.V. „Eintracht“ im Territorialverband der Kleingärtner und Siedler Zittau.

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen

 

Kleingartenverein „Eintracht“ Brückenstraße

 

hat seinen Sitz in Zittau und verfolgt ausschließliche und unmittelbar-gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist beim Kreisgericht Zittau unter der Nummer VR 55 vom 19.09.1990 registriert.

Der Verein wird seit dem 01.11.2010 beim Amtsgericht Dresden – Registergericht unter der Nummer VR 14055 geführt.

 

 

§ 2

Zweck und Ziel des Vereins der Kleingärtner

 

Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Vereinsgesetz vom 01.02.1990 die Nut­zung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fordert seine Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Erholung, der Entspannung, dem körperlichen Bewegungsausgleich, zur Förderung der Gesundheit, sowie der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten.

 

Der Verein unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Na­turverbundenheit.

 

Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nut­zung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft, er setzt sich für die Dauernutzung der Anlage ein und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit der örtlichen Volksvertretung und den staatlichen Organen.

 

Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Fachberatung und praktische Unterweisung im Gartenbau die Gemeinschaft zu fördern.

 

Der Verein schließt mit den Mitgliedern Kleingarten-Nutzungsverträge in Vollmacht des Ter­ritorialverbandes der Kleingärtner Zittau ab.

 

Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich, selbstständig, parteipolitisch und konfessio­nell unabhängig. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen von Mitgliedern für den Verein beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins ein­gesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.    Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2.    Die Aufnahme als Mitglied in einem Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn bei einer Schlich­tungsverhandlung in einer öffentlichen Vorstandssitzung keine Einigung erzielt wurde. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

3.    Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmit­gliedern ernennen.

4.    Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung die­ser Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung wirksam.

5.    Alle Mitglieder, die bereits in dem Verein Mitglied des VKSK organisiert waren, werden bei Anerkennung dieser Satzung in den Verein übernommen.

 

 

§ 4

Rechte der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist berechtigt:

 

Sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teil­zuneh­men, alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung einer Kleingartenparzelle zu stellen.

 

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

 

a)    Diese Satzung, den Kleingartennutzungsvertrag und die Gartenordnung einzuhal­ten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.

b)    Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.

c)    Mitgliedsbeiträge, Umlagen, sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben innerhalb eines Monats nach Auf­forderung zu entrichten.

d)    Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsleistungen zu er­bringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederver­sammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

 

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.    Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a)    Schriftliche Austrittserklärung

b)    Ausschluss

c)    Tod

d)    Durch Verlust der Rechtsfähigkeit

 

Der Austritt soll in der Regel mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.

 

2.    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

 

a)    die ihm aufgrund der Satzung oder des Mitgliederbeschlusses obliegenden Pflich­ten schuldhaft verletzt.

b)    durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält.

c)    im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht in­nerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.

d)    seine Rechte und/oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt.

 

3.    Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmen­mehrheit. Das auszuschließende Mit dazu rechtzeitig einzuladen.

 

a)    Vor der Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist im Vor­stand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.

b)    Kann das Mitglied aus Krankheit oder anderen zwingenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, dann ist der Ausschluss auf der nächsten öf­fentlichen Vorstandssitzung in Anwesenheit des Mitglieds anzusprechen.

c)    Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen.

 

4.    Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Nutzungsverhältnis für eine Kleingartenparzelle mit einer Frist von einem Monat.

 

5.    Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.

 

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

-          Die Mitgliederversammlung

-          Der Vorstand

-          Die Revisionskommission

 

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

 

1.    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vereinsvor­stand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Be­lange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

2.    Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder ortsüblich durch Aushang mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversamm­lung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitglie­derversammlung gewählten Versammlungsleiter.

3.    Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mit­glieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.

4.    Stimmberechtigt ist jedes Mitglied

Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw. damit direkt in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.

5.    Die gefassten Beschlüsse sind fortlaufend zu nummerieren und mit jeweils 2 Unterschriften aufzubewahren.

6.    Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

7.    Vertreter des Stadt-, Kreis- und/oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlanden das Wort zu erteilen.

8.    Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

a.    Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderungen und der Garten­ordnung

b.    Wahl des Vorstandes

c.    Wahl der Revisionskommission

d.    Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.

e.    Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seine Teilauflösung oder über die Auflösung des Vereins, sowie alle Grundsatzfragen des Vereins und An­träge

f.     Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

g.    Ernennung von Ehrenmitgliedern

h.    Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden, des Geschäfts- und des Kassenberichtes und des Berichtes der Re­visionskommission, sowie Entlastung des Vorstandes

 

 

§ 9

Vereinsvorstand

 

1.    Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern

 

a.    Vorsitzender

b.    Stellvertreter

c.    Schriftführer

d.    Schatzmeister

 

2.    Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönli­chen Gründen nicht mehr ausüben können. Einberufung einer Neuwahl ist erforderlich.

3.    Der Verein wird vertreten von jeweils 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

4.    Der Vorstand trifft nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder zur Sitzung anwesend sind. Be­schlusse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten.

5.    Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich, wobei die, bei der Wahrnehmung obliegender Pflichten, entstehenden Aufwendungen durch den Verein zu ersetzen sind. Erstattete Aufwendungen sind im Finanzbericht zu benennen, der Mitgliederversamm­lung vorzutragen und können durch diese für das jeweils folgende Geschäftsjahr als Pauschale beschlossen werden.

6.    Aufgaben des Vorstandes:

 

a.    Laufende Geschäftsführung des Vereins

b.    Vorbereitung der Mitglieder/Wahlversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse

c.    Organisierung und Pflege des Gemeinschaftseigentums durch Ausschreibung von Arbeitseinsätzen bzw. konkrete Auftragserteilung an Handwerker

d.    Bei Bedarf, Berufung von Kommissionen zur Unterstützung der Vorstandsarbeit

e.    Kontrolle der in der Gartenordnung festgeschriebenen Pflichten durch alle Vereins­mitglieder

 

 

§ 10

Schlichtungsverfahren

 

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und Vorstand, die sich aus der Sat­zung oder dem Kleingartennutzungsvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Stadt/Kreis- oder Landesverbandes durchzuführen. Werden Streitigkeiten zwischen Mit­gliedern oder Streitigkeiten aus dem Kleingartennutzungsvertrag nicht im Schlichtungsver­fahren geklärt, dann können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung antreten.

 

 

§ 11

Finanzierung des Vereins

 

Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Verband aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 12

Kassenführung

 

Der Kassierer verwaltet die Kasse, das Konto und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

 

Er erarbeitet den Jahresfinanzbericht und legt Rechenschaft ab.

 

 

§ 13

Die Revisionskommission

 

1.    Der Verein hat eine Revisionskommission zu wählen, die mindestens aus 3 Personen besteht, Wiederwahl ist möglich.

2.    Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mit­glieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

3.    Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständige Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Revisionskommission vorzunehmen (Konto und Belegwesen), der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.

 

 

§ 14

Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehr­heit der gesamten Mitglieder. Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten auf die örtlich zuständige als gemeinnützig anerkannte kleingärtnerische Organisation oder, wo eine solche nicht besteht, auf die Stadt zu übertragen. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.

 

 

§ 15

Inkrafttreten der Satzung

 

1.    Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.05.1997 beschlossen. Sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Kreisgericht Zittau.

2.    Die alte Satzung vom 14.04.1991, beschlossen am 21.06.1991, tritt ab der Registrie­rung der neuen Satzung außer Kraft.

3.    Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.04.2004 beschlossen. Sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Kreisgericht Zittau.

4.    Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.04.2012 beschlossen. Sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht – Registergericht – Dresden.

5.    Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.